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Unsere Satzung
Kinder in schwieriger Ernährungssituation von 1997 e. V.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kinder in schwieriger Ernährungssituation".
Er hat seinen Sitz in Salzgitter und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Salzgitter eingetragen werden. Die Vereinsadresse ist identisch
mit der Adresse des 1. Vorsitzenden.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen von Kindern
in schwieriger Ernährungsgrundlage und deren Familien. Dies sind Kinder
und Jugendliche, die aus gastroenterologischen Gründen von Geburt oder
später an, durch künstliche oder spezielle orale Ernährung ganztägig
oder stundenweise ernährt werden müssen. Aufgrund dessen und weil dieses
Krankheitsbild noch ziemlich unbekannt ist, veranstaltet er hierzu:
a.) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
b.) die Förderung der Jugendhilfe von betroffenen Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen,
c.) Beratung, Unterstützung und Erfahrungsaustausch betroffener
Familien,
d.) Schaffung von geeigneten Erholungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten
für betroffene Familien und ihren Kindern,
e.) Organisation von Ferienfreizeiten für betroffene Kinder und
Jugendliche,
f.) Austausch mit verwaisten Eltern, und führt alle Maßnahmen
durch, die zum Erreichen des Vereinszwecks geeignet
erscheinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn der Abgabenverordnung,
Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke".
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. 3.3 Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. 3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
4.1 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.2 Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins können alle werden, deren Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene sich gastroenterologisch
bedingt in einer schwierigen Ernährungssituation befinden
und Personen die dem Vereinszweck dienen wollen.
5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied
oder durch Ausschluss aus dem Verein, wegen Verstoß gegen die Vereinsinteressen,
durch Beschluss des Vorstandes.
5.4 Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
5.5 Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
5.6 Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung
beim Vorstand einlegen.
5.7 Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5a Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Personen, welche mit Aufnahmeantrag
vom Vorstand angenommen werden. Institutionen und Fördermitglieder sind
nicht stimmberechtigt.
§ 6 Organe Die Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand
b.) der erweiterte Vorstand
c.) die Mitgliederversammlung
d.) der wissenschaftliche Beirat
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. und
dem stellvertretenden Vorsitzenden.
7.1.a Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7.1.b Der Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt.
7.1.c Bei Rechtsgeschäften von mehr
als DM 5000,-- ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes
einzuholen.
7.1.d Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Kassenwart, dem
Schriftführer und mindestens
zwei Beisitzern.
7.2.Der Vorstand gem. § 26 BGB ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Ihm obliegt die
Wahrnehmung und Aufgabenverteilung für alle Angelegenheiten des Vereins.
7.3.Der Vorstand gem. § 26 BGB sowie der erweiterte Vorstand
wird für 5 Jahre gewählt Bei Vorstandsänderung
(z. B. Amtsniederlegung) müssen die Mitglieder über die vom Vorstand
gewählte Neubesetzung informiert werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung
muss dieses Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit gewählt
werden.
7.3.a Sie bleibe bis zu einer Neuwahl im Amt.
7.3.b Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand
gem. § 26 BGB ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
7.4.Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden einberufen.
7.4.a Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen.
7.4.b Der Vorstand gem. § 26 BGB ist beschlussfähig, wenn mindestens
51% seiner Mitglieder
anwesend sind.
7.4.c Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
7.4.d Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
8.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Genehmigung
des Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr, - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, - Beschlussfassung
über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, - Feststellung des Mitgliedbeitrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, - Weitere Aufgaben, die sich aus dieser
Satzung und dem Gesetz ergeben.
8.3 Der Vorstand muss unverzüglich die Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens 10%
der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern
oder wenn das Vereinsinteresse eine
Mitgliederversammlung erfordert.
8.4 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen und vom Schriftführer
und Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8a Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser wird zu Anfang eines
Kalenderjahres von dem Kassenwart eingefordert. Die Höhe des Beitrages
wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 Kassenprüfer
9.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die
Kassengeschäfte des Vereins auf
rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
Beide Kassenprüfer werden für 5 Jahre gewählt.
9.2 Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
10.1 Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 4/5 Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks, fällt das
Vereinsvermögen an: DCCV e. V., Paracelsusstr. 15, 51375 Leverkusen,
der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
10.3 Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit eine,
gleichartigen Verein angestrebt,
geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. - Die unmittelbare
Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks muss durch den neuen Rechtsträger gewährleistet
sein.
10.4 Sollten vorstehende Bedingungen des § 10 nicht erfüllt werden,
so ist bei der Auflösung oder
bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden.
10.5 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Selbstverpflichtung
Der Verein verpflichtet sich, im Umgang mit im Wettbewerb stehenden
Wirtschaftsverbänden/-unternehmen unabhängig zu bleiben. Mögliche finanzielle
Zuwendungen durch obige Unternehmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden und haben keinen Einfluss auf Entscheidungen des Vorstandes.
Salzgitter, 10.10.2005
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